Zuschüsse
Kostenübernahme für Treppenlifte
Und plötzlich ist vieles anders. Auf einmal passt die alte Wohnung oder das Haus nicht mehr zum eigenen Leben: Die Treppen sind zu steil, der Badewanneneinstieg ist zu beschwerlich oder die Schwellen sind nicht rollstuhlgerecht. Umbauten werden nötig – und die kosten Geld.
Grundsätzlich muss der Bedürftige für die Anschaffung eines Liftes komplett selbst aufkommen. Dennoch gibt es in einigen Fällen Ausnahmen, in denen die Anschaffung anteilsmäßig z.B. von der Pflegekasse übernommen wird.
Es gibt folgende Regelungen:
Beispiel Treppenlift: Oft belächelt, ist er in vielen Fällen die einzige Alternative zum Umzug in eine barrierefreie Wohnung, wenn die Muskeln schwächer werden und die kleinste Treppe zur Barriere wird. Treppenlifte können heute fast überall eingebaut werden. Das wichtigste Kaufkriterium ist für viele Interessenten der Preis, der von der individuellen Treppensituation abhängt.
Zwar sind Treppenlifte, Senkrechtlifte oder eine Hebebühne keine Kassenleistung. Gehbehinderte können jedoch mit einem Zuschuss aus der Pflegeversicherung zur Verbesserung des Wohnumfeldes von bis zu 4.000 EUR subventioniert werden (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Dies ist allerdings der Höchstsatz und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bedürftige mind. in den Pflegegrad 1 eingestuft wurde. Insgesamt können max. bis zu 16.000 EUR für Wohngemeinschaften in Anspruch genommen werden. Sollte sich der Pflegegrad einmal ändern, kann der Zuschuss unter Umständen erneut gewährt werden.
Beim Zuschuss für einen Lift gilt in der Regel: Erst den Antrag stellen, Genehmigung abwarten und dann mit dem Einbau beginnen. Den Zuschuss kann man aber unter Umständen auch nachträglich bekommen, nämlich dann, wenn die Einstufung in die Pflegeversicherung erst nach dem Kauf des Liftes erfolgt.
Das Prozedere für einen Zuschuss ist einfach: Die Interessenten schicken ein formloses Schreiben mit einem Antrag auf Pflegeleistungen an die jeweilige Krankenkasse, denn diese ist die zuständige Pflegekasse. Von der Kasse kommt dann ein Formular, das ausgefüllt und mit dem entsprechenden Angebot zurückgeschickt werden muss. Auf den Zuschuss gibt es keinen Rechtsanspruch, die Förderung wird aber in vielen Fällen positiv beschieden.
Es gibt verschiedene Ämter, welche für eine Bezuschussung zuständig sind. Es kommt ganz darauf an, wie der Zustand des Bedürftigen zustande gekommen ist. Ist die Einschränkung z.B. durch einen Arbeitsunfall zustande gekommen, so ist die Berufsgenossenschaft zuständig.
Einzelne Bundesländer bieten verschiedene Förderprogramme an. Die Höhe und die Art der Zuschüsse sowie die Voraussetzungen variieren je nach Bundesland. Wenn Sie nicht wissen welches Amt für Sie zuständig ist, können Sie Ihre Gemeinde kontaktieren, diese müsste Ihnen weiterhelfen können.
Sprechen Sie auch Ihre Bank an. Für den Umbau in Barrierefreies Wohnen gibt es günstige Darlehen über die KfW-Bank.
Die Anschaffung eines Senkrecht-, Hub- oder Treppenliftes ist als „Außergewöhnliche Belastung“ steuerlich absetzbar.